OLG München, Urteil vom 26.06.2002

Entscheidung des 7. Zivilsenats.

Der Franchisevertrag ist insgesamt unwirksam (§ 6 Abs. 3 AGBG a.F.), wenn so viele Klauseln unwirksam sind, dass der verbleibende Rest einer Auffüllung durch dispositives Recht oder ergänzende Vertragsauslegung nicht zugänglich ist.

Das Gericht sah u.a. folgende Vertragsklauseln als unangemessene Benachteiligung (§ 9 AGBG a.F.) des Franchisenehmers an:

Das Erlöschen des Gebietsschutzes bei der Nichterreichung von Mindestumsätzen, insbesondere ohne Berücksichtigung der gewöhnlich geringeren Umsätze in der Aufbauphase.

Die dynamische Verweisung auf Richtlinien und Grundsätze des Franchisegebers. Dies eröffne dem Franchisegeber ein Direktionsrecht. Der Franchisenehmer ist jedoch nicht Arbeitnehmer, sondern selbständiger Unternehmer.

Hinweis:
Die Leitsätze sind selbst verfasst und nicht amtlich.