AG Jever, Urteil vom 20.12.2010, »Abo-Falle im Internet«

Ist aus dem Wortlaut und der optischen Darstellung eines Angebots auf einer Internetseite nicht zu schließen, dass mit einem "kostenlosen Test" ein Angebot auf einen entgeltlichen Vertragsabschluss verbunden ist, so ist das Angebot gem. §§ 133, 157 BGB nur als Angebot auszulegen, einen Vertrag über einen kostenlosen Test abzuschließen und nicht als Angebot eines entgeltlichen Vertrags.

Die optische Darstellung des Angebots auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrags (hier: eines 12-monatigen Abonnements) auf einer Internetseite kann aufgrund der Größe und Positionierung der Worte und der isolierten Hervorhebung der Worte "kostenloser Test" eine ersichtliche Täuschung potentieller Interessenten sein.

Ein Widerruf kann nicht als Bestätigung der Annahme eines Vertragsangebots angesehen werden, da dem Widerrufenden nicht verwehrt werden kann, sich unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gegen den etwaigen Anspruch zur Wehr zu setzen, insbesondere wenn der Widerrufende in der Widerrufserklärung zum Ausdruck gebracht hat, dass er von einem Vertragsabschluss mit dem von der Gegenseite behaupteten Inhalt gerade nicht ausgegangen ist.

Hinweis:
Die Leitsätze sind selbst verfasst und nicht amtlich.