Aktuelles


  • Rechtsverlust bei voreiliger Selbstvornahme
  • Banken müssen Anlegern Geld zurückzahlen
  • Apollo Optik unterliegt Franchisenehmern vor dem Bundesgerichtshof
  • Rechtsverlust bei voreiliger Selbstvornahme

    Es ist selbstverständlich, dass der Verkäufer dem Käufer den verkauften Gegenstand ohne Mängel leisten muss. Hat die gekaufte Sache gleichwohl einen Mangel, so stellt sich die Frage nach den Rechten des Käufers. Zunächst hat er die Wahl, ob er Nachbesserung durch Neulieferung oder durch Beseitigung des Mangels verlangt. Weitergehende Ansprüche auf Wandelung, Minderung und/oder Schadenersatz entstehen in der Regel erst dann, wenn entweder die Nachbesserungsbemühungen des Verkäufers fehlschlagen oder eine gesetzte Nachbesserungsfrist ungenützt verstreicht.
    Dem betroffenen Käufer ist dringend davon abzuraten, den Mangel vorschnell selber zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Es ergeht ihm sonst wie dem Käufer eines Neuwagens, der vom Verkäufer die Werkstattkosten für den Austausch des mangelhaften Motors ersetzt verlangte. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 23. Februar 2003 (Az. VIII ZR 100/04) entschieden, dass der Käufer keine Ansprüche mehr gegen den Verkäufer hat. Der Verkäufer ist von der Nachbesserungspflicht befreit und darf selbst das Behalten, was er sich dadurch erspart hat, dass er selbst keine Schadensbehebung mehr vornehmen muss.
    Hätte der Käufer des Kfz den Verkäufer zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert, wäre er nicht auf den Werkstattkosten von € 2.506,90 sitzen geblieben. Entweder hätte der Verkäufer ohne Kosten den Mangel behoben oder der Verkäufer hätte die Werkstattkosten übernehmen müssen, da er nicht nachgebessert hat.

    (Quelle: BGH Urt. Az. VIII ZR 100/04).

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    Banken müssen Anlegern Geld zurückzahlen

    Der Bundesgerichtshof hat mit sechs Urteilen vom 14. Juni 2004 die Rechte der Anleger gestärkt. Banken müssen den Anlegern Zins- und Tilgungsleistungen für kreditfinanzierte Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds zurückzahlen. Im Gegenzug sind die Anleger verpflichtet, die Beteiligungen an die Banken zu übertragen.
    Auf die Banken kommen dadurch erhebliche Belastungen zu. Die von ihnen finanzierten Immobilien sind meist nicht das Geld wert, das sie geliehen haben. Ein hoher Anteil des Geldes floss erst gar nicht in die Immobilie, sondern in die Taschen der Initiatoren und Anlagevermittler. Die prognostizierten Mieten waren von Anfang an unrealistisch und die Mietgarantien wertlos. Die tatsächlichen Mieten reichen nicht zur Finanzierung der Kredite aus.
    Nach der Rechtsprechung besteht ein Anspruch, so gestellt zu werden, als hätte man niemals eine Beteiligung erworben, wenn der Anleger

  • getäuscht wurde oder
  • die Beteiligung in seiner Wohnung oder am Arbeitsplatz erworben hat oder
  • einen Treuhänder bevollmächtigt hat, der keine Rechtsberatung erbringen durfte oder
  • nicht hinreichend über die Kreditkonditionen aufgeklärt wurde.
    Es ist jedem Betroffenen zu empfehlen, sich in diesen Fällen gegenüber Banken von einem geeigneten Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

    (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 66/2004; BGH Urt. v. 14. Juni 2004 - Az. II ZR 392/01, II ZR 395/01, II ZR 374/02, II ZR 385/02, II ZR 393/02 und II ZR 407/02).

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    Apollo Optik unterliegt Franchisenehmern vor dem Bundesgerichtshof

    Das Unternehmen hat nachträgliche Sonderrabatte der Lieferanten nicht an die Franchisenehmer weitergegeben. Die heimlich zwischen Apollo Optik und den Lieferanten ausgehandelten Sonderrabatte wurden durch ein Versehen zufällig von den Franchisenehmern entdeckt. Aufgrund einer Regelung im Franchisevertrag, wonach von Apollo Optik erzielte Einkaufsvorteile ("Vorteile zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge") an die Franchisegeber weitergegeben werden müssen, sprach der Bundesgerichtshof den Franchisenehmern die von Apollo Aptik zurückgehaltenen Sonderrabatte zu

    (Quelle: BGH Urt. Az. KZR 19/02, KZR 27/02 und KZR 29/02; FAZ vom 22. Mai 2003 und Pressemitteilung des BGH).

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